ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN



Präambel

Die SBS-Stanzprodukte GmbH ist ein mittelständisches und familiengeführtes Unternehmen

mit Sitz in Massenbachhausen. Wir haben uns auf die Produktion von Stanzteilen und Werkzeugen

für elektrische Kontakte nach den Spezifikationen unserer gewerblichen Kunden spezialisiert.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen stellen die allgemeinen Regeln für unsere

Beziehung zu unseren Kunden dar. Abweichende Regelungen im Vertrag oder aufgrund

gesonderter Vereinbarung gehen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere

Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern jene Unternehmer (§ 14 BGB), juristische

Personen des öffentlichen Rechts und/oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen

sind. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für

Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden

„Ware“ oder „Liefergegenstand“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen

oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung auch für gleichartige

künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen

müssten.

(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich

zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise

auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist

und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Kunden und seiner Zulieferer gelten nicht.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B.

Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.

Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen schließt

Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und

weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden sowie

Abs. (5) bleiben unberührt.

(5) Individuelle Vereinbarungen (dazu gehören z.B. auch Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen)

und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang

vor den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.

Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit

sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert

oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in

Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung

auszulegen.

§ 2 Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang, Beschaffungsrisiko und Garantie

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden

Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,

Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder

Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums-

und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern

sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot

innerhalb von zwei Kalenderwochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch

Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(4) Im Rahmen der Auftragserteilung hat uns der Kunde alle zur Durchführung des Auftrages

erforderlichen Unterlagen, insbesondere technische Zeichnungen, technische Daten,

Prüfanweisungen, Rohmaterialanalyse etc. zur Verfügung zu stellen. Insbesondere

muss der Kunde die einzuhaltenden Toleranzen sowie Normen bekannt geben. Der

Kunde haftet für die Richtigkeit dieser Unterlagen und Angaben. Für Mängel, die auf

Fehler in diesen Unterlagen oder Angaben zurückzuführen sind, haften wir nicht.

(5) Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde

Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich

widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung

zustande. Bei inhaltlichen Abweichungen von Zeichnungen ist die Leistungsbeschreibung

in der Auftragsbestätigung maßgeblich.

(6) Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform (z.B. per

E-Mail) auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Waren hinzuweisen.

(7) Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegen nicht

alleine in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten

Sache.

(8) Ein Beschaffungsrisiko i. S. v. § 276 BGB übernehmen bzw. eine Liefergarantie geben

wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung

„[…] übernehmen wir das Beschaffungsrisiko […]“ bzw. „[…] geben wir eine Liefergarantie

[…]“.

(9) Sind aufgrund fehlender oder fehlerhafter Angaben des Kunden Änderungen zum Leistungsinhalt

erforderlich, sind wir berechtigt, diese vorzunehmen; dadurch entstehende

Kosten oder Schäden hat der Kunde uns zu erstatten.

(10) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße,

Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen

desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,

soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue

Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale,

sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Wir behalten uns vor, nach Vertragsschluss Lieferungen oder Leistungen wie folgt zu

ändern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, wobei in der Spezifikation bzw. Datenblatt

festgelegte Toleranzen dieser Regelung vorgehen:

a) Produkt- bzw. Prozessänderungen gemäß allgemeiner Weiterentwicklung und

Verbesserung;

b) geringfügige und unwesentliche Abweichungen in Farbe, Form, Design, Oberflächenstruktur,

Maß, Gewicht und Mengen;

c) optische sowie sonstige handelsübliche Abweichungen.

§ 3 Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In

jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Eine Mahnung ist nur

wirksam, wenn sie in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgt.

(3) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht

(z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung),

bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt EXW Versendungsort (siehe Angaben im Angebot/der Auftragsbestätigung)

nach Incoterms® 2020, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine

etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen

anderen Bestimmungsort versandt (im Folgenden „Versendungskauf“). Soweit nicht etwas

anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere

Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks

verwendbar ist,

b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen

(es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(3) Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge

berechtigt.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware

geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht

jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur,

den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person

oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang

maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen

Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme

steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert

sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so

sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen

(z.B. Lagerkosten) zu verlangen

§ 5 Lieferprobleme, Höhere Gewalt, Selbstbelieferung

(1) Werden wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Erbringung unserer geschuldeten

vertragsgegenständlichen Lieferung(en) bzw. Leistung(en) gehindert (z.B.

weil trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit

dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung

mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) Leistungen unserer Unterlieferanten

nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgen), so haften wir hierfür

nicht. Wir werden unsere Kunden jedoch hierüber rechtzeitig schriftlich oder in Textform

informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung,

maximal jedoch sechs Monate, herauszuschieben, soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko

übernommen oder eine Liefergarantie gegeben haben. Zur Übernahme des

Beschaffungsrisikos bzw. einer Garantie, vgl. § 2 Abs. (8).

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt,

ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko

oder eine Liefergarantie übernommen haben; eine bereits erbrachte Gegenleistung des

Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

(2) Dasselbe gilt, wenn wir an der Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen

Lieferung(en) bzw. Leistung(en) aufgrund höherer Gewalt (auch mittelbar durch

resultierende Lieferengpässe) gehindert werden, sofern wir nicht das Beschaffungsrisiko

übernommen oder eine Liefergarantie gegeben haben oder wir das Leistungshindernis

bei Vertragsschluss kannten oder kennen mussten. Zur Übernahme des Beschaffungsrisikos

bzw. einer Garantie, vgl. § 2 Abs. (8).

Höhere Gewalt sind bzw. stehen gleich: Krieg, Bürgerkriege, Kampfhandlungen (unabhängig

davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Revolution, Aufruhr, Unruhen, Terror,

Explosionen, Feuer, Erdbeben, (Hoch-)wasser, Flut, Sturm, Taifun und sonstige

Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Krankheiten oder Quarantäne, Cyberangriffen, Betriebsstörungen

des Internets oder von Internetdiensten, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung,

Embargos, Boykottaufrufe, Grenzschließungen, Einfuhr- und Ausfuhrverbote und

sonstige Handelshindernisse aufgrund der einschlägigen nationalen und international

anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, behördliche Eingriffe, Änderungen

an der Gesetzeslage, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit

diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, Energie-

und Rohstoffknappheit.

(3) Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen

nach Abs. (1) und (2) der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist

überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen

Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Der Ersatz des Schadens richtet sich auch in diesem Fall nach § 10.

(4) Vorstehende Regelung gemäß Abs. (3) gilt entsprechend, wenn aus den in Abs. (1) und

(2) genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins

dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

§ 6 Beistellungen, Leihgegenstände

(1) Ist vereinbart, dass wir Gegenstände, die uns der Kunde oder ein Dritter auf Veranlassung

des Kunden beistellt (im Folgenden „Beistellgegenstände“), in unsere Liefergegenstände

einbinden, so hat der Kunde die Beistellgegenstände entsprechend der vereinbarten

Spezifikationen kostenfrei und rechtzeitig in mangelfreiem Zustand an unseren

Sitz zu liefern. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde oder ein Dritter

auf Veranlassung des Kunden dazu verpflichtet ist, uns Leihgegenstände zur Verfügung

zu stellen.

(2) Beistellgegenstände werden von uns nach Eingang lediglich auf Identität und äußerlich

erkennbare Transportschäden untersucht. Von uns erkannte Mängel werden wir innerhalb

von fünf Kalendertagen rügen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten

treffen uns nicht. In Bezug auf Leihgegenstände trifft uns keinerlei Untersuchungs- und

Rügepflicht.

(3) Wir lagern und behandeln Beistell- und Leihgegenstände mit der bei uns üblichen Sorgfalt.

Eine Verpflichtung zu gesonderter Lagerung, zur Kennzeichnung als Beistell- oder

Leihgegenstand oder zur Versicherung besteht nicht.

(4) Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen

des Kunden übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau

von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht

unseren Qualitätsanforderungen und Vorgaben entsprechen.

(5) Zusätzliche Kosten, die auf Mängeln an Beistellungen des Kunden basieren (Anfahrten/

Einbau/ Ausbau) gehen zulasten des Kunden.

(6) Die Rückgabe der Leihgegenstände erfolgt auf Kosten des Kunden.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt

des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. (1)) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und

die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle,

Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung

und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer

laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise

nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens

mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist

während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens

vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins

(§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als

sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung

bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 8 Abs. (5) Satz 2 dieser Allgemeinen

Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit

des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften

zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt

vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer

Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen

Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und

Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)

gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt

ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum

Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher

(Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB),

sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger

Ausgleich vereinbart wurde. Wurde ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart, so ist der

Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB ausgeschlossen.

(2) Für Ware, die wir ausschließlich nach der Spezifikation bzw. dem Datenblatt unserer

Kunden herstellen, ist diese Beschaffenheitsvereinbarung die alleinige Grundlage unserer

Mängelhaftung. Mitgeteilte Verwendungszwecke sind für die Bestimmung eines Mangels

nur beachtlich, wenn die fehlende Eignung der bestellten Ware offensichtlich ist.

Wir sind ohne entsprechenden Auftrag nicht zur Prüfung der Eignung verpflichtet.

Für solche Waren ist eine darüberhinausgehende Gewährleistung für andere Eigenschaften

als solche, die sich direkt aus der Beschaffenheitsvereinbarung ergeben (z.B.

Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität) oder dafür, dass sich die Waren für eine bestimmte

Verwendung eignen, ausgeschlossen, es sei denn, diese wurde gesondert vereinbart.

Der Kunde ist vielmehr selbst für die Prüfung verantwortlich, ob die Waren mit

den in der Spezifikation bzw. dem Datenblatt angegebenen Daten für die von ihm beabsichtigte

Verwendung geeignet sind.

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder

grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des

Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§

377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen

Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar

vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung

oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich

schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von

fünf Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel

innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde

die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für

den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach

den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung

oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung

einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar

wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz

entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung

durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien

Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im

Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung

unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der

Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis

zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit

zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser

Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch

hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die

Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung

oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen

Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender

Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere

Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten

tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen

Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls

können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen

entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht

wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

(8) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos

abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde

nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis

mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Schutzrechte und Rechtsmängel

(1) Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten oder wegen Rechtsmängeln

sind ausgeschlossen, soweit

a) er die Schutzrechtsverletzung bzw. den Rechtsmangel zu vertreten hat oder

b) wir die Ware nach Spezifikation bzw. Datenblatt auf Anweisungen des Kunden hergestellt

haben und nicht wussten bzw. nicht wissen mussten, dass dadurch

Schutzrechte verletzt werden oder

c) die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken

mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder

d) die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir weder kannten noch voraussehen

konnten.

(2) Wir sind nicht zur Überprüfung der Spezifikation bzw. des Datenblatts des Kunden auf

die Verletzung von Rechten Dritter verpflichtet.

(3) Für den Fall, dass wir für einen Rechtsmangel haften, werden wir nach unserer Wahl

und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass

keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich

vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages

mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb

eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten

oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche

des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 10. dieser Allgemeinen

Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Waren anderer Hersteller werden wir

nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung

des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns

bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung

der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten

erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von

vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der

Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit

haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen

Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und

vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte

oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang

gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(4) Unsere Haftung ist insoweit eingeschränkt, als der Kunde gegenüber seinen Kunden

wirksam die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen hat. Zu diesem Zweck hat der

Kunde im Falle eines Streitfalles etwaige zur Bemessung solcher Haftungsbeschränkungen

uns erforderliche Informationen unter Wahrung des Datenschutzes und sonstiger

anwendbarer zwingender rechtlicher Regelungen zu erteilen.

(5) Die sich aus Abs. (2), Abs. (3) und Abs. (4) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten

auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden

wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein

Schaden auf einem Mangel beruht, der arglistig verschwiegen wurde oder in Bezug auf

den eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche

des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur

zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies

Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Produkthaftung

(1) Bei Waren, die wir ausschließlich nach der Spezifikation bzw. dem Datenblatt unserer

Kunden herstellen, ist der Kunde verpflichtet, nach Erhalt umgehend zu überprüfen, ob

die Ware der Spezifikation bzw. dem Datenblatt entspricht. Der Kunde ist zudem verpflichtet,

sicherzustellen, dass die nach seiner Maßgabe gefertigten Waren für ihren Einsatzzweck

geeignet sind.

Werden wir in Bezug auf diese Waren im Außenverhältnis aus dem Produkthaftungsgesetz

(ProdHaftG) in Anspruch genommen, so haftet der Kunde im Innenverhältnis alleinig.

Der Kunde hat uns insofern freizustellen; dies geschieht auf erstes Anfordern. Bereits

geleistete Zahlungen sind vom Kunden zu erstatten.

(2) Gibt es im Fall des vorstehenden Absatzes in der Lieferkette zum Endkunden weitere

Parteien, welche im Außenverhältnis nach dem ProdHaftG haften, so ist der Kunde uns

gegenüber auch dann im Innenverhältnis in voller Höhe wie ein Gesamtschuldner zum

Ausgleich verpflichtet, da wir keinen Haftungsanteil zu tragen haben.

(3) Der Kunde ist für den Fall, dass in der Lieferkette zum Endkunden weitere Parteien vorhanden

sind, welche im Außenverhältnis nach dem ProdHaftG haften, weiter verpflichtet,

die Verpflichtungen nach Abs. (1) sowie die Pflicht aus diesem Abs. (3) in der Weise

weiterzugeben, dass uns der Kunde und die anderen Mitglieder der Lieferkette im Innenverhältnis

in voller Höhe als Gesamtschuldner haften.

§ 12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für

Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme

vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer

üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit

verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen

Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch

weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs.

3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und

außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der

Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung

(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Mindestverjährungsfrist

beträgt jedoch auch dann im Fall des Abs. (1) ein Jahr ab Ablieferung

und im Fall des Abs. (2) fünf Jahre ab Ablieferung. Schadensersatzansprüche des

Kunden gem. § 10 Abs. (2) S. 1 und S. 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz

verjähren in jedem Fall ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Änderung der Geschäftsgrundlage

Tritt während der Dauer des Vertrages eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichen,

technischen oder rechtlichen Auswirkungen Verhältnisse ein, die bei der Festsetzung

des Vertragsinhaltes maßgeblich waren, und sind infolgedessen unsere Verpflichtungen der

unter Berücksichtigung der Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis geraten, so können wir

die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse nach Vernunft und Billigkeit verlangen.

Dabei sollen Art und Ausmaß der etwa vorzunehmenden Vertragsanpassung davon

abhängen, ob und inwieweit dem Vorteil des einen Vertragspartners ein Nachteil der anderen

Vertragspartner gegenübersteht.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen

aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)

behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der

gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet

werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen)

auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen

Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten

oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts;

wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt

vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte

nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur

Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften

entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden

Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu

verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung

oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,

wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder

Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir

Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten

oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche

wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen

gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres

etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns

  1. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Kunden

gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten

uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit

vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines

Rechts gem. Abs. (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,

dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt

gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen

aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem

sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung

und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr

als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunde Sicherheiten nach unserer Wahl

freigeben.

§ 15 Einhaltung von Gesetzen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für

ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere

Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche

Vorschriften, die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) sowie REACH-Verordnung

(EG) 1907/2006.

(2) Der Kunde mit Sitz in der europäischen Union wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten

Waren allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen

Union genügen. Für den Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

aber im Europäischen Wirtschaftsraum gilt entsprechendes. Er hat uns die Konformität

auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

§ 16 Exportkontrolle, Zoll

(1) Der Kunde ist beim Export für die Einhaltung der jeweils auf die Waren anwendbaren

Exportkontrollvorschriften selbst verantwortlich. Bei Verletzung von Exportbestimmungen

durch den Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2) Sollte die Lieferung einen genehmigungspflichtigen Export durch uns beinhalten, so gilt

der Vertrag erst mit Erhalt der jeweiligen Genehmigung als geschlossen. Der Kunde verpflichtet

sich, alle zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen beizubringen

(3) Der Kunde stimmt zu, auf Verlangen Verwendungsnachweise und/oder Endverbleibsbestätigungen

auch dann beizubringen, wenn diese nicht amtlich gefordert werden.

(4) Im Falle der Ausfuhr/Verbringung ist die Kunde erst bei Erhalt eines rechtsgültigen Ausfuhrnach-

weises von der deutschen Mehrwertsteuer befreit.

(5) Können Fristen oder Termine aufgrund von Verzögerungen bei der Exportkontrolle nicht

eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist und das Lieferdatum wird entsprechend

der Verzögerung angepasst.

§ 17 Geheimhaltung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen,

Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten („Vertrauliche

Information“). Sofern eine „Vertrauliche Information“ im Sinne dieser Vereinbarung nicht

den gesetzlichen Anforderungen eines „Geschäftsgeheimnisses“ (§ 2 Nr.1 GeschGehG)

genügt, unterfällt diese Information dennoch den vertraglichen Pflichten aus dieser Vereinbarung.

(2) Keine Geschäftsgeheimnisse bzw. Vertrauliche Informationen sind solche Informationen,

a) die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Kunden bekannt

oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß

gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;

b) die dem Kunden bereits vor der Zurverfügungstellung durch uns und ohne Verstoß

gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;

c) die von dem Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Geschäftsgeheimnisse

oder Vertrauliche Informationen von uns selber gewonnen wurden;

d) die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht

übergeben oder zugänglich gemacht werden; oder

e) in Bezug auf die wir die Weitergabe schriftlich gestattet haben.

  • 5 GeschGehG bleibt unberührt.



(3) Der Kunde darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt-

oder weitergeben, sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet

hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Kunde uns gegenüber wie für

eigenes Fehlverhalten eintreten.

(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung

erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen

enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verstößt der Kunde gegen diese

Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

(5) Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden (einschließlich seiner Mitarbeiter,

Vertreter oder Organe des Empfängers oder sonstiger Personen, für die der

Empfänger im Sinne von §§ 31, 278 BGB einzustehen hat) gegen aus diesem § 17 sich

ergebender Pflichten, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe

an uns, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt

und im Streitfall auf ihre Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann. Etwaige

weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (z.B. §§ 6 ff. GeschGehG) bleiben hiervon

unberührt, wobei wegen der Verletzung gezahlte Vertragsstrafe auf einen hinausgehenden

Schadensersatzanspruch anzurechnen ist.

(6) Im Übrigen gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Vorschriften zum

Schutz von Geschäftsgeheimnissen (in Deutschland durch das Geschäftsgeheimnisgesetz

umgesetzt und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Umsetzung

der RL 2016/943) sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen oder Non Disclosure

Agreements getroffenen Vereinbarungen.

(7) Soweit eine separate Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde, geht jene diesem

Paragrafen vor.

§ 18 Abtretung

(1) Wir sind berechtigt ohne vorherige Absprache mit dem Kunden unsere Rechte und

Pflichten auf Dritte zu übertragen.

(2) Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Pflichten des Kunden aus dem

Vertragsverhältnis auf einen Dritten sind jedoch ohne schriftliche Zustimmung von uns

nicht zulässig. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche.

§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Bedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt

das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,

insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar

ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der

Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,

Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Verkaufs- und

Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand

des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere

zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.



Diese AGB haben den Stand Juni 2023.